Abfallsorte:

Bauschutt nicht verwertbar,
zur Deponierung

AVV-Nr: 170107 +170802

Was darf in den Container?

  • Putz und Mörtel: Nicht verwertbare Putzreste, Mörtel und ähnliche Materialien, die während Bau- oder Renovierungsarbeiten anfallen
  • Fliesen und Keramik: Beschädigte oder unbrauchbare Fliesen, keramische Materialien und ähnliche Gegenstände aus Bau- und Renovierungsprojekten
  • Mineralische Estriche und Bodenbeläge, Kaminsteine und Ofenausmauerungen mit Russ-Schwärzung
  • Mauersteine und andere mineralische Materialien, die nicht für eine Wiederverwendung geeignet sind, wie Bims-, Hohlblock-, Gips- und Ytong-Steine
  • Rigipsplatten und Reste davon dürfen enthalten sein. Verbunde von Fliesen, Rigips und Ytong können enthalten sein.
Bauschutt, nicht verwertbar
Bauschutt, nicht verwertbar
Bauschutt, nicht verwertbar
Was darf nicht in den Container?
  • Asbesthaltige Materialien: Jegliche Materialien, die Asbest enthalten, sind strengstens verboten und dürfen nicht in den nicht verwertbaren Bauschutt gelangen. Asbesthaltige Baustoffe erfordern eine spezielle Handhabung und Entsorgung gemäß den örtlichen Vorschriften und Gesetzen.
  • Chemikalien und gefährliche Stoffe: Keine chemischen Abfälle, Lacke, Lösungsmittel, Öle oder andere gefährliche Stoffe dürfen in die Abfallfraktion “Bauschutt nicht verwertbar” gelangen. Diese Materialien können die Umwelt verschmutzen und müssen entsprechend den geltenden Vorschriften entsorgt werden.
  • Organische Materialien: Nicht organische Materialien wie Holz, Papier, Karton oder Kunststoffe gehören nicht in den nicht verwertbaren Bauschutt. Diese Materialien erfordern eine separate Entsorgung.
  • Sonstige nicht mineralische Abfälle: Jegliche nicht mineralische Abfälle, die nicht in die Kategorie “Bauschutt” fallen, sind ebenfalls nicht für die Deponierung in dieser Abfallfraktion geeignet. Dazu gehören beispielsweise organische Abfälle, Elektronikschrott, Metalle und ähnliche Materialien, die einer speziellen Entsorgung bedürfen. Füllmaterialien von Zwischendecken wie Schlacken müssen analysiert werden.
  • Generell dürfen keine brennbaren Materialien wie Bastmatten, Spreu, Strohwickel etc. laut DepV enthalten sein.
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Hinweise:

Die Entsorgung von mineralischen Abfällen von mehr als 2 Tonnen aus Gewerberückbauten, Industrieanlagen usw. ist nachweispflichtig. Vor der Beseitigung auf der Deponie ist die Verwertung des Abfalls zu prüfen (Analysepflicht! Die Kosten sind vom Abfallerzeuger zu tragen).

Fragen?

    Sie erreichen uns unter Telefon (0049) 0 74 04 / 92 009-0 und per Mail an info@bihl-gmbh.de.